Was ist Selbstständigkeit?

Die Sozialversicherung in der Schweiz unterscheidet zwischen unselbstständig und selbstständig Erwerbenden.

Erfahren Sie hier mehr über die Selbstständigkeit.

Was bedeutet Selbstständigkeit?

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen unselbstständig und selbstständig Erwerbenden. Die Ausgleichskassen der AHV entscheiden, wer als selbstständig eingestuft wird.

Als selbstständig erwerbend gilt, wer für seine Tätigkeit nicht angestellt ist und das wirtschaftliche Risiko allein trägt. Aus Sicht der Sozialversicherungen gelten folgende Personen als selbstständig erwerbend:

  • Sie arbeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

  • Sie sind in ihrer Arbeit unabhängig.

Sie möchten als selbstständig erwerbend anerkannt werden? Dann müssen Sie bei einer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag stellen.

Es gibt auch Scheinselbständigkeit. Diesen Begriff nutzt man, wenn eine Person sich gegenüber den Behörden als selbstständig darstellt, tatsächlich aber angestellt ist.

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Selbstständig im Nebenerwerb

Möchten Sie als selbstständig im Nebenerwerb anerkannt werden? Dann müssen sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind gleichzeitig unselbstständig tätig, als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Oder:
  • Sie beziehen Arbeitslosen-Taggeld. Oder:
  • Sie sind verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft; Ihre Partnerin oder Partner zahlt vom Einkommen auch Ihre AHV-Beiträge.

Ab wann zahlt man für diese Art Tätigkeit im Nebenerwerb Beiträge? Bei einem Reineinkommen bis CHF 2'300 (ab 2025 CHF 2'500) im Kalenderjahr verlangt die Ausgleichskasse nur dann Beiträge, wenn Sie dies verlangen. «Reineinkommen» meint Einnahmen minus Ausgaben. Wenn Sie ein höheres Einkommen erzielen, müssen Sie sich bei einer Ausgleichskasse anmelden.

Selbstständige Berufe und Tätigkeiten mit Bewilligungspflicht

Gewisse Berufe und Tätigkeiten unterliegen strengen Vorschriften; wenn Sie sie ausüben wollen, benötigen Sie eine Bewilligung. Für reglementierte Berufe brauchen Sie etwa eine besondere Ausbildung; bei manchen reicht es, wenn Sie eine fundierte Berufserfahrung in dem spezifischen Bereich nachweisen können. Eine Bewilligung für ihre Tätigkeit brauchen zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte.

Auf der folgenden Seite finden Sie weitere Informationen zu den reglementierten Berufen. Und Sie erfahren, ob Sie eine Bewilligung brauchen, um sich selbstständig zu machen.

An welchen Merkmalen erkennt man Selbstständigkeit?

Kurz gesagt: Eine selbstständig erwerbende Person arbeitet unter eigenem Namen auf eigene Rechnung. Sie ist unabhängig und trägt das wirtschaftliche Risiko selbst.

Im Einzelnen deuten folgende Merkmale auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hin:

  • Die Person tätigt erhebliche Investitionen, zum Beispiel für den Kauf von Geräten oder Umbau/Neubau.

  • Sie handelt unter eigenem Namen auf eigene Rechnung.

  • Sie hat eigene Geschäftsräume.

  • Eine selbstständig erwerbende Person trägt die Unkosten und das Verlustrisiko.

  • Sie beschäftigt Personal.

  • Sie bestimmt frei über die Art und Weise, wie sie ihre Arbeit macht. Das heisst, sie ist keinen Weisungen unterworfen.

  • Sie ist gegenüber der Person, die den Auftrag erteilt hat, gleichgestellt.

  • Sie arbeitet für mehrere Auftraggeber.

Ob eine Erwerbstätigkeit selbstständig oder unselbstständig ist, beurteilt die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall. Häufig zeigt eine Tätigkeit die Merkmale beider Kategorien. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sind entscheidend, nicht Abmachungen unter den Beteiligten, etwa Verträge. 

Wenn Sie als selbstständig anerkannt werden möchten, müssen Sie gegenüber der Ausgleichskasse belegen, dass Sie Ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben. Dazu braucht es unter anderem Rechnungen und Verträge.

Empfehlung: Lassen Sie Ihren neuen Status bereits in den ersten Monaten der Tätigkeit anerkennen. So profitieren Sie rasch vom Schutz der Sozialversicherung.

Beispiel

Anna (34) will sich als Beraterin selbstständig machen. Sie hat Büroräumlichkeiten gemietet und in ihre Büroausstattung investiert. Bisher hat sie jedoch nur einen grossen Auftrag an Land gezogen, der sie zu hundert Prozent auslastet. Ist Anna selbstständig erwerbend? Das entscheidet die Ausgleichskasse, welche sich ein umfassendes Bild von Annas Tätigkeit machen wird.

Rechtsformen

Als Selbstständiger müssen Sie nicht im Handelsregister eingetragen sein, denn der Status wird durch die Ausgleichskasse festgesetzt. Für Unternehmen ist die Eintragung ins Handelsregister jedoch Pflicht. Folgende Rechtsformen gelten AHV-rechtlich als selbstständig:

Rechtsform

Handelsregister-Eintrag erforderlich

Antrag auf Selbstständigkeit erforderlich

Einzelunternehmen

ab CHF 100'000 Umsatz

Inhaberin oder Inhaber

Einfache Gesellschaft

Nein

Jeder Gesellschafter oder Gesellschafterin

Personengesellschaft

Ja

Jeder Gesellschafter oder Gesellschafterin

Inhaberinnen und Inhaber einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH gelten aus AHV-Sicht als Arbeitnehmende der eigenen Firma. Sie müssen daher keinen Antrag auf Selbstständigkeit stellen. Aktiengesellschaften und GmbHs sind hingegen juristische Personen. Das heisst für sie: Sie müssen sich bei einer AHV-Ausgleichskasse anmelden und als Arbeitgeber Beiträge abrechnen.

Gesetzliche Vorgaben. Die Rolle der Ausgleichskassen

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden in der Schweiz zwischen unselbstständig und selbstständig erwerbenden Personen. Die Ausgleichskassen beurteilen und entscheiden für jeden Einzelfall, wer als selbstständig erwerbend gilt.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit sind Sie in der Schweiz gesetzlich verpflichtet, bei einer Ausgleichskasse einen Antrag auf Selbständigkeit zu stellen. Ab dem Referenzalter liegt der Freibetrag bei CHF 16'800 pro Jahr.

Es gibt verschiedene Arten von Ausgleichskassen:

  • Kantonale Ausgleichskassen. Ihren Antrag auf Selbstständigkeit können Sie bei der Kasse jenes Kantons stellen, in dem Ihr Geschäftssitz liegt.

  • Verbandsausgleichskassen. Die Berufsverbände haben ihre eigenen Ausgleichskassen. Wer sich einer solchen Kasse anschliessen will, muss Mitglied im Verband sein.

Ihre Ansprechpartner sind die Ausgleichskassen der Kantone oder der Verbände. Hier finden Sie ein Verzeichnis aller kantonalen Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen.

Beispiel

Bisher haben Sie im Anstellungsverhältnis gearbeitet. Für die Sozialversicherung galten Sie somit als unselbstständig erwerbend. Jetzt wollen Sie Ihre eigene Firma gründen, aber keine Aktiengesellschaft oder GmbH; Sie möchten vorerst als Einzelperson tätig sein. Ob Sie in dieser neuen Tätigkeit als selbstständig erwerbende Person anerkannt werden, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse. Sprich: Sie müssen bei einer Ausgleichskasse einen Antrag auf Selbständigkeit stellen. Dies ist in der Schweiz obligatorisch.

Wofür und wogegen bin ich versichert?

Als selbstständig erwerbende Person sind Sie im Rahmen der AHV, IV und EO versichert, genau wie Angestellte. Entsprechend müssen Sie Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten.

Die Sozialversicherungen sollen in erster Linie Schutz vor gewissen Risiken bieten. Das tun sie, indem sie Leistungen in Form von Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen gewähren oder Kosten bei Invalidität durch Unfall oder Krankheit tragen. Zu diesen Leistungen gehört zum Beispiel der Erwerbsersatz während des Mutterschaftsurlaubs bzw. Urlaub anderer Elternteile oder bei Dienstpflicht. Nach Erreichen des Referenzalters erhalten Sie als Versicherte oder Versicherter zudem eine AHV-Rente.

Die Leistungen der Sozialversicherungen finanzieren sich unter anderem durch Beiträge aus dem Erwerbseinkommen. Deshalb sind Sie auch als selbstständig erwerbende Person verpflichtet, Beiträge an die Sozialversicherungen zu zahlen.

Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (2. Säule).

Zu empfehlen: Lassen Sie sich freiwillig gegen Unfall versichern, gemäss Unfallversicherungsgesetz. Unter diesem Link finden Sie eine Liste aller Unfallversicherer. Prüfen Sie ist im Weiteren den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung. Wenn Sie wegen Krankheit arbeitsunfähig sind, zahlt sie ein Taggeld. Damit hilft Ihnen die Versicherung, Ihre Geschäftskosten zu tragen.

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Wie viel kostet mich die Sozialversicherung?

Obligatorisch zu entrichten sind Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO). Hinzu kommen Beiträge für die Familienausgleichskasse (FAK), die je nach Kanton unterschiedlich hoch sind.

Ihre Beiträge für die Sozialversicherungen sind abhängig vom Gewinn. Der Reingewinn errechnet sich nach der einfachen Rechnung «Einnahmen minus Ausgaben»; er entspricht dem Reineinkommen. Das Steueramt meldet der AHV-Ausgleichkasse den Betrag des Gewinns, für den Sie noch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Die Ausgleichkasse stellt nach einer fachlichen Prüfung für die Beiträge eine Rechnung. Diese Beiträge sind in jedem Fall zu zahlen – unabhängig davon, ob Sie bereits als selbstständig anerkannt wurden oder nicht.

Sollten Sie in einem Jahr ein Einkommen unter CHF 9'800(ab 2025 CHF 10'100) erzielen (egal ob aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit), müssen Sie trotzdem einen Mindestbeitrag an die AHV zahlen. So entsteht keine Beitragslücke, die die Rente mindern würde.

Als erwerbstätige Person zahlen Sie ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag Beiträge an die Sozialversicherungen. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie die Erwerbstätigkeit aufgeben. Falls Sie nach dem Referenzalter weiterarbeiten, gelten besondere Regeln.

Wie hoch sind meine Beiträge?

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen von 5,371 Prozent bis 10 Prozent des jährlichen Reineinkommens. Dies ist vom Einkommen abhängig. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2024) CHF 514 im Jahr (ab 2025 CHF 530). Dazu kommt ein prozentualer Beitrag für die Familien­zulagen. Er ist abhängig vom Kanton, in dem die Familien­ausgleichs­kasse ihren Sitz hat. Zudem erhebt die Ausgleichs­kasse einen Beitrag für die Verwaltungskosten.

Sie zahlen nicht auf das komplette Reineinkommen Beiträge. Bevor die Ausgleichs­kasse Ihre persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge errechnet, zieht sie einen prozentualen Anteil des Eigen­kapitals ab, den Sie im Betrieb investiert haben. Es zählt jeweils das bis 31. Dezember investierte Eigen­kapital; für das Beitrags­jahr 2023 wäre der Stichtag also der 31. Dezember 2023.

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Beispiel

Eine selbstständig erwerbende Person, die am 13. Juli 2024 siebzehn Jahre alt wurde, muss ab dem 1. Januar 2025 Beiträge an die AHV, die IV und die EO bezahlen.

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